Rechtlicher Hintergrund

Seit im Jahr 2002 mit Verabschiedung des Artikel 20 a GG der Tierschutz als Staatszielbestimmung Eingang in das Grundgesetz gefunden hat, wurde von den Gesetzgebern auf Bundes- und Landesebene erwogen, bestimmten anerkannten Tierschutzverbänden – ähnlich wie im Umwelt- oder im Behindertenrecht – ein Verbandsklagerecht einzuräumen.

Mit dieser rechtlichen Aufwertung des Tierschutzes soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Lebens-, Unversehrtheits- und Wohlbefindensinteressen von Tieren, wenn sie mit gegenläufigen Interessen von Tiernutzern kollidieren, gegenüber den Grundrechten der Tiernutzer nicht von vornherein nachrangig sind. Vielmehr sollen sie gegenüber diesen Rechten gleichgewichtig berücksichtigt werden. In Konfliktsituationen soll also nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und auf der Basis der bestehenden Gesetze entschieden werden, welchem der konkurrierenden Interessen - dem Leben und Wohlbefinden der Tiere oder den Grundrechten des Nutzers - der Vorrang zukommen soll.

Denn bisher klaffte stellenweise eine Lücke zwischen den rechtlichen Vorgaben zum Tierschutz und deren Umsetzung. Obwohl der Tierschutz schon lange sowohl im Grundgesetz als auch in der Landesverfassung fest verankert ist und es ein bundesweit geltendes Tierschutzgesetz gibt, war es Tierschützern in Baden-Württemberg bei Verstößen gegen bestehendes Tierschutzrecht bisher nicht möglich diese Tierschutzstandards notfalls auch vor Gericht einzufordern. Ganz im Gegensatz zu Tierhaltern, die ihre eigenen Interessen - auch gegen den Tierschutz - jederzeit einklagen konnten.

Nachdem im Jahr 2004 eine Bundesratsinitiative zur Einführung eines Verbandsklagerechtes auf Bundesebene scheiterte, haben mittlerweile sieben Bundesländer entsprechende Ländergesetze verabschiedet. Berlin ist derzeit dabei, ebenfalls ein Tierschutzverbandsklagerecht einzuführen. Baden-Württemberg hat 2015 ein „Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen“ (TierSchMVG) eingeführt.