Gegenstand des TierSchMVG

Die anerkannten Tierschutzorganisationen können an tierschutzrelevanten Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes mitwirken. Hierzu werden bestimmte Verwaltungsverfahren bzw. Genehmigungen und Erlaubnisse nach dem Tierschutzgesetz, sowie tierschutzrelevante bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken an das Gemeinsame Büro übermittelt.
Auch über tierschutzrechtliche Entscheidungen, welche die Haltung von Versuchstieren bzw. die Genehmigung von Tierversuchen betreffen, werden die Verbände informiert. Auf Antrag haben die Verbände teilweise die Möglichkeit, in Strafverfahren nach § 16 a des Tierschutzgesetzes Akteneinsicht zu nehmen.

Weiter haben die anerkannte Tierschutzorganisationen die Möglichkeit, gegen behördliche Entscheidungen zu klagen, wenn diese Tierschutzrelevanz haben.

Die Möglichkeiten der anerkannten Verbände bewegen sich innerhalb des durch Bundes- bzw. Landes-Gesetzgebung bestehenden rechtlichen Rahmens. Im Sinne der Mitwirkung an Verfahren werden zur Auslegung des Rechtsrahmens wissenschaftliche Gutachten und bestehende Rechtsentscheide einbezogen, soweit hier Materialien vorliegen. Häufig ist durch das Alter vieler Gutachten, das Fehlen solcher für bestimmte Themenbereiche und die geringe Zahl an richterlichen Urteilen im Bereich der gewerbsmäßigen Tierhaltung die fachlich tragkräftige Untermauerung von tierschutzrechtlichen Stellungnahmen schwierig.

Ein weiteres Ziel der anerkannten Verbände ist es daher, die besonders relevanten Bereiche der gewerblichen Tierhaltung zu beleuchten und tierschutzrelevante Aspekte auch über den offiziell belegten Rahmen hinaus in die Stellungnahmen einfließen zu lassen. Im großen gesetzespolitischen Kontext lassen sich dadurch keine weitreichenden Veränderungen bewirken. Jedoch können unsere Empfehlungen zum Tierschutz bei der Auslegung der Bestimmungen das Wohl der Tiere positiv beeinflussen.