Das Gesetz

Die möglichst frühzeitige Mitwirkung anerkannter Tierschutzorganisationen an tierschutzrelevanten Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes ist das Hauptanliegen des Gesetzgebers. Hierzu sind anerkannte Tierschutzorganisationen

  • im Rahmen von Verwaltungsverfahren betreffend Genehmigungen bzw. Erlaubnissen nach dem Tierschutzgesetz und tierschutzrelevanten bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken zu beteiligen
  • nach Erlass von tierschutzrechtlichen Entscheidungen betreffend die Haltung von Versuchstieren bzw. die Genehmigung von Tierversuchen zu informieren auf Antrag im Einzelfall über ein bestimmtes Verfahren nach § 16 a des Tierschutzgesetzes zu informieren.
  • Anerkannte Tierschutzorganisationen können tierschutzrelevante Entscheidungen notfalls auch gerichtlich überprüfen lassen. Hierbei können anerkannte Tierschutzorganisationen
  • Widerspruch und Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben gegen tierschutzrechtliche Entscheidungen nach dem Tierschutzgesetz und tierschutzrelevante bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken
  • Feststellungsklage erheben gegen Entscheidungen betreffend die Haltung von Versuchstieren bzw. die Genehmigung von Tierversuchen.

 

Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 317)

https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/6000/15_6858_D.pdf